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Strom unterwegs – Service public

5. Februar 2010 - Wissen, Versorgung

20100205_wissen_versorgung_2_140x140Ohne Strom geht’s nicht! Die elek­tri­sche Ener­gie ist der Motor jeder moder­nen Gesell­schaft. Ob in der Frei­zeit oder im Berufs­le­ben, über­all und jeder­zeit lie­fert der Strom den nöti­gen ‘Antrieb‘.

A pro­pos Strom­au­to­bah­nen: Auch der gesamte Ver­kehrs­sek­tor funk­tio­niert nur, wenn die Strom­ver­sor­gung zuver­läs­sig klappt. Beim öffent­li­chen Ver­kehr offen­bart sich diese Tat­sa­che auf den ers­ten Blick: Züge, Tram und Trol­ley­busse fah­ren mit Strom. Doch auch der Auto­ver­kehr stünde ohne den elek­tri­schen “Saft“ still. Sämt­li­che Ele­mente der Ver­kehrs­über­wa­chung und –rege­lung wie Licht­si­gnal­an­la­gen, Funk– und Leit­sys­teme sind strom­be­trie­ben, ebenso alle Not­ruf­säu­len ent­lang der Auto­bah­nen. Selbst­re­dend zeh­ren auch sämt­li­che Stras­sen– und Tun­nel­be­leuch­tun­gen von der elek­tri­schen Ener­gie. Und die Auto­mo­to­ren arbei­ten zwar auf der Basis von Ben­zin oder Die­sel, doch die Zapf­säu­len an den Tank­stel­len lau­fen eben­falls nur mit Strom. Vom Elek­tro­auto, das sich anschickt, der­einst die Ver­bren­nungs­mo­to­ren zu ver­drän­gen, gar nicht zu reden.

Ange­sichts ihrer vita­len Bedeu­tung für Wirt­schaft und Gesell­schaft ist nicht ver­wun­der­lich, dass die Strom­ver­sor­gung als Ser­vice public gilt, ähnlich bei­spiels­weise den Post­dienst­leis­tun­gen. Somit sind Grund­ver­sor­gung und Ver­sor­gungs­si­cher­heit garan­tiert. Das heisst, jeder End­ver­brau­cher, ob Haus­halt oder Unter­neh­men, hat das Recht auf Anschluss an das Elek­tri­zi­täts­netz und er kann jeder­zeit die gewünschte Menge an Ener­gie mit der erfor­der­li­chen Qua­li­tät bezie­hen. Dafür sor­gen einer­seits der Gesetz­ge­ber, der die Rechts­grund­la­gen schafft, sowie die Strom­bran­che, der die prak­ti­sche Umset­zung des gesetz­li­chen Wil­lens obliegt. Mit dem neuen Strom­ver­sor­gungs­ge­setz, wel­ches das Par­la­ment im März 2007 ver­ab­schie­dete, wur­den zudem die recht­li­chen Grund­la­gen für einen wett­be­werbs­ori­en­tier­ten Elek­tri­zi­täts­markt und eine Markt­öff­nung in zwei Etap­pen geschaf­fen. Dem­nach kön­nen grosse Strom­be­zü­ger seit Jah­res­be­ginn 2009 ihren Strom­lie­fe­ran­ten frei wäh­len. allen ande­ren End­kun­den soll die­ses Recht 2014 gewährt werden.

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